IMPRESSUM


SENTINELS BROTHERHOOD

Kirchweg 10

37635 Lüerdissen 


Inhaltlich verantwortlich:

Der Vorstand der SENTINELS BROTHERHOOD 

 


 § 1 SENTINELS BROTHERHOOD

(1) Die Bruderschaft führt den Namen Sentinels Brotherhood und dient dem Zwecke einer Motorradfahrgemeinschaft

(2) Die Sentinels Brotherhood hat ihren Sitz im Niedersächsischen Lüerdissen

(3) Die Bruderschaft ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Das Entstehungsjahr ist in 2019 zu benennen


§ 2 Aufgabe und Zweck der Sentinels Brotherhood

(1) Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluss mehrerer Motorradenthusiasten, welche sich zu Ausfahrten oder gemeinsamen Abenden zusammenschließen. Die Qualitätskriterien dienen der Gemeinnützigkeit und den Mitgliedern der Bruderschaft.

(2) Die Bruderschaft erhält keine finanziellen Mittel oder Zuwendungen aus internen oder externen Quellen. 

§ 3 Aufnahme von weiteren Interessenten

(1) Der Bruderschaft können  Personen beitreten, die die Gemeinschaft fördern und sich der Bruderschaft zugehörig fühlen. 

(2) Der Bruderschaft können nur Personen beitreten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein, im Sinne der StVO geltendes Motorrad besitzen. 

(3) Die Aufnahme in die Bruderschaft wird demokratisch und durch gegenseitiges Kennenlernen entschieden

(5) Die Gründer der Bruderschaft entscheiden über die Aufnahme neuer Interessenten nach den Kriterien der Bruderschaft. Die Entscheidung wird persönlich mitgeteilt. Ist der persönliche Antrag angenommen, beginnt die Mitgliedschaft frühestens mit Zugang der Mitteilung bzw. zum beantragten Zeitpunkt, wenn dieser danach liegt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Abgelehnte Anträge werden nicht begründet.

(6) Die Bruderschaft übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Mitgliedern. Die Verschuldungshaftung bleibt unberührt.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)  mit dem Tod des Mitglieds,

b)  durch freiwilligen Austritt,

c)  durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)  durch Ausschluss aus der Bruderschaft

(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche Erklärung gegenüber einem Gründungsmitglied. Er ist jederzeit möglich und unterliegt keiner bestimmten Zeitvorgabe. 

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Gründungsmitglieder von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn ein Fehlverhalten zugrundeliegt, die der Gemeinschaft und Bruderschaft schadet. Vor Streichung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt aufzuschlüsseln. Die Streichung ist dem Mitglied persönlich oder fernmündlich mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Bruderschaft gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Gründungsmitglieder aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. 


§ 5 Organe der Bruderschaft sind:

  1. die Gründungsmitglieder
  2. die Brüderversammlung